Zwei Kinder die gemeinsam auf dem Fernseher ein Eishockeygame spielen.

Jugendschutz: Filme und Videospiele

Um den Kinder- und Jugendschutz bei Videospielen und Filmen zu verstärken, hat der Bundesrat eine neue Gesetzesgrundlage erarbeitet.

Stärkere Regulierung in der Schweiz

Der Kinder- und Jugendmedienschutz im Film- und Videospielbereich weist Lücken auf: Die Alterskennzeichnung und die Zugangskontrolle im Kino sowie die Abgabekontrolle bei DVDs und Videopielen sind in den meisten Kantonen nicht gesetzlich geregelt. Gewisse Schutzlücken bestehen zudem bei Abrufdiensten (Video on demand) und Videoportalen (z. B. YouTube). Zwar haben die Branchenverbände selbst Regeln für die angeschlossenen Unternehmen erlassen, diese weisen aber besonders bei der Kontrolle und Sanktionierung Defizite auf.

Neues Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele ab 1.1.2025

Ab 1. Januar 2025 gilt in der Schweiz das neue Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) sowie die dazugehörige Verordnung (JSFVV). Damit werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um Kinder und Jugendliche schweizweit einheitlich besser vor ungeeigneten Medieninhalten zu schützen.

Am 30. September 2022 hat das Parlament das neue Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele verabschiedet. Das Gesetz soll Minderjährige vor Medieninhalten in Filmen und Videospielen schützen, die ihre Entwicklung gefährden können, insbesondere vor Gewaltdarstellungen oder sexuell expliziten Inhalten. Das JSFVG sorgt zudem für eine schweizweit einheitliche Alterskennzeichnung und -kontrolle für Filme und Videospiele. Das Ziel ist es, Eltern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit ihre Kinder altersgerechte Filme und Videospiele konsumieren. Gleichzeitig stellt das Gesetz sicher, dass die Anbieterinnen von Filmen und Videospielen eine Mitverantwortung für den Jugendschutz übernehmen.

Die neue Gesetzgebung sieht vor, dass Akteurinnen und Akteure, die in der Schweiz Filme oder Videospiele zur Verfügung stellen, verpflichtet werden, das Mindestalter für jeden Inhalt festzulegen und sichtbar anzugeben. Sie müssen ausserdem eine Alterskontrolle durchführen. Streaming-Dienste müssen die Volljährigkeit der Nutzerinnen und Nutzer überprüfen, bevor sie den Zugang zu Inhalten freigeben, die nur für Erwachsene bestimmt sind. Zudem müssen sie ein Elternkontrollsystem zur Verfügung stellen und Nutzerinnen sowie Nutzern die Möglichkeit geben, unangemessene Inhalte zu melden.

Das JSFVG wird gestaffelt in Kraft treten. Die vorgesehene Koregulierung beinhaltet eine enge Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und privaten Akteurinnen und Akteuren des Bereichs. Der Bund hat einen Rahmen geschaffen und für den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele Mindestvoraussetzungen festgelegt, die ab 1. Januar 2025 gelten. Die Akteurinnen und Akteuren der beiden Bereiche, die jeweils in einer Branchenorganisation zusammengeschlossen sind, haben danach zwei Jahre Zeit, ihre eigene Jugendschutzregelung zu erarbeiten, die mindestens den Rahmenbedingungen des Bundes entspricht.

Medienmitteilung

Alterskennzeichnungen für Videospiele

Jugendschutzbestimmungen für den Verkauf und den Verleih von Videospielen gibt es bisher einzig in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Neuenburg, Waadt und Wallis. 

Eine sehr grosse Mehrheit der Hersteller, Detailhändler, Importeure und Vertreiber von Videospielen hat sich freiwillig verpflichtet, die Altersempfehlungen des PEGI-Systems einzuhalten (siehe weiter unten).

In einem von der Swiss Interactive Entertainment Association (SIEA) erarbeiteten → Verhaltenskodex verpflichten sie sich, nur Produkte mit einer PEGI-Altersempfehlung anzubieten und regelmässige Kontrollen durchzuführen. Während alle angebotenen Videospiele eine Altersempfehlung haben müssen, gelten die Kontrollen nur für Videospiele, die für ein Publikum ab 16 Jahren bestimmt sind.

Bei Nichteinhaltung der Vorschriften sind Sanktionen vorgesehen, so etwa eine Verwarnung, ein Lieferstopp oder der Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

Unterzeichner des Verhaltenskodexes (Januar 2016)

Das europaweit anerkannte → PEGI-System gibt mit seinen Einstufungen einen verlässlichen Hinweis darauf, ob ein Spiel im Sinne des Jugendschutzes für eine Altersgruppe geeignet ist oder nicht. Die PEGI-Symbole sind auf der Spiel-Verpackung aufgedruckt und unterscheiden zwischen den Altersgruppen 3, 7, 12, 16 und 18. Gleichzeitig ist gekennzeichnet, ob ein Spiel folgende Inhalte hat: Sex, Gewalt, Vulgärsprache, Drogen, Angst, Diskriminierung, Glückspiel.

Im Jahr 2009 hat die SIEA Videospiele, die online über On-Demand-Dienste (Online-Einkauf, Online-Gaming) zugänglich sind, in ihre Selbstregulierungsmassnahmen integriert. Als Basis diente der → PEGI Online-Sicherheitscode (POSC).

Ein Anbieter darf das Logo ‘PEGI Online’ auf seiner Website platzieren, wenn sie zum Beispiel frei von illegalen und beleidigenden nutzergenerierten Inhalten ist, keine unerwünschten Links/Verweise enthält und Massnahmen zum Schutz der Jugend und ihrer Privatsphäre vorsieht. Zeigt eine Videospiel-Website dieses Logo, heisst das also, dass der Betreiber den Kinder- und Jugendschutz beachtet.

Altersgrenzen bei Kinofilmen und DVDs

Die Schweizerische Kommission Jugendschutz im Film gibt interkantonal Altersempfehlungen für Filme im → Kino und auf → Trägermedien heraus. Die Kommission wurde 2012 gegründet und vereint alle Kantone ausser das Tessin.

Die Angabe von Altersgrenzen ist nicht in allen Kantonen gesetzlich vorgeschrieben. In elf Kantonen ist die Altersangabe bei Kinofilmen Pflicht (BL, BS, GE, GL, GR, LU, NE, SG, VD, VS und ZH). Aber nur Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Glarus, Waadt und Zürich führen Kontrollen durch.

Für Filme auf Trägermedien (DVD-Verleih und -Kauf) gilt nur in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Neuenburg, Waadt und Wallis eine Alterskennzeichnung.

Die Schweizerische Kommission Jugendschutz im Film stützt sich bei ihren Empfehlungen auf die Vorgaben der in Deutschland tätigen Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Die FSK kennt fünf Alterskategorien: ab 0, 6, 12, 16 und 18 Jahren.

Für Filme, die nicht von der FSK beurteilt werden (wie Filme aus der Schweiz, Italien oder französischsprachige Filme), gibt die Kommission selber eine Altersempfehlung heraus. Sie arbeitet mit acht Altersklassen (ab 0, 6, 8, 10, 12, 14, 16 und 18 Jahren).

Die Kommission erwähnt auch ein «empfohlenes Alter», das über dem zulässigen Alter liegen kann und einem Alter entspricht, das für das Betrachten der Filme als angemessen erachtet wird. Dieses wird in Klammern nach dem zulässigen Alter angegeben und dient als Hinweis für Eltern, Lehrkräfte und Fachleute.

In den meisten Kinos kann eine von einem Elternteil begleitete minderjährige Person Filme ansehen, deren Altersfreigabe bis zu zwei Jahren über ihrem Alter liegen. Somit kann im Kino ein und derselbe Film manchmal drei Altersfreigaben enthalten: das zulässige Alter, das empfohlene Alter und das Alter in Begleitung eines Elternteils (das zwei Jahre unter dem zulässigen Alter liegt).

Video-Hosting-Webseiten (YouTube, Vimeo usw.) und audiovisuelle On-Demand-Dienste (Netflix, Steam usw.) speichern und veröffentlichen eine grosse Anzahl von Programmen und Spielen sowie Videos, die von Nutzerinnen und Nutzern erstellt werden.

Ausländische Webseiten und Dienste sind in der Schweiz nicht geregelt, weder per Gesetz noch durch Selbstregulierung. Der Schweizerische Verband der Telekommunikation (asut) hat eine → Selbstregulierungsmassnahme (siehe 1.d unter II Freiwillige Massnahmen) entwickelt, die sich an schweizerische Telekommunikationsunternehmen mit VOD-Diensten richtet (z. B. Swisscom TV). Insbesondere müssen die unterzeichnenden Unternehmen ihren Kunden die Möglichkeit bieten, Filme, die einer Altersgrenze unterliegen, durch eine Jugendschutzfunktion zu sperren.

Zudem bestehen Selbstregulierungsmassnahmen fürs Internet im Allgemeinen:

  • Die → Neue Brancheninitiative Jugendmedienschutz der asut (siehe weiter oben) verpflichtet beispielsweise die Telekommunikationsunternehmen, die Öffentlichkeit über den Kinder- und Jugendmedienschutz zu informieren und ihren Kunden Filtersysteme zur Verfügung zu stellen.
  • Die Swiss Internet Industry Association (Simsa) hat einen Verhaltenskodex für Internetprovider in der Schweiz erarbeitet. Der Text legt insbesondere ein Verfahren für den Umgang mit illegalen Inhalten fest (Melde- und Takedown-Verfahren).

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