Eine Jugendliche nimmt ein aufreizendes Bild von sich auf.

Sexting: Jugendliche nicht unnötig kriminalisieren

Am 1. Juli trat das neue Sexualstrafrecht in Kraft. Die Neuerungen sind auch für Jugendliche wichtig, z.B. wenn es um das Versenden erotischer Selfies, also das sogenannte Sexting, geht.

Am 1. Juli 2024 trat das neue Sexualstrafrecht in Kraft. Die Neuerungen sind auch für Jugendliche wichtig, z.B. wenn es um das Versenden erotischer Selfies, also das sogenannte Sexting, geht.

Schlagzeilen macht das neue Sexualstrafrecht vor allem wegen des neu geltenden Grundsatzes «Nein heisst Nein». Dieser Grundsatz soll Opfer von sexueller Gewalt besser schützen. Das «Nein» wird breit verstanden: Es muss nicht ausgesprochen werden, auch ablehnende Gesten oder der Schockzustand eines Opfers bedeuten ein Nein. Zudem wird der Tatbestand der Vergewaltigung wesentlich weiter gefasst als dies bisher der Fall war.

Weniger bekannt sind die Neuerungen in Bezug auf das sogenannte Sexting, das gerade auch unter Jugendlichen zunehmend zu beobachten ist: Damit ist gemeint, dass sich Jugendliche nackt oder in Unterwäsche fotografieren/filmen und diese Selfies dann verschicken. Das kann als Liebesbeweis in einer Beziehung sein oder um mit jemandem zu flirten. Es kann aber auch innerhalb von Gruppen geschehen, als Mutprobe zum Beispiel.

Selbst wenn diese Bilder/Videos freiwillig und einvernehmlich aufgenommen und getauscht wurden, konnten sich Jugendliche bisher strafbar machen. Dann nämlich, wenn die abgebildete Person noch nicht 16 war. Wenn die Aufnahmen als pornografisch gesehen werden konnten, galten sie als Kinderpornografie – und diese darf weder hergestellt noch weiterverbreitet werden.

Waren die Beteiligten 16 oder 17 Jahre alt, galt zwar eine Ausnahmeregelung. Diese führte allerdings mitunter zu absurden Fällen, wie Reto Liniger vom Bundesamt für Justiz erklärt: «Wenn zwei Jugendliche 16 und 17 Jahre waren und pornografische Bilder oder Videos von einander machten, blieben sie straflos. Sobald aber der oder die Ältere 18 wurde, handelte es sich plötzlich um etwas Strafbares, weil die jüngere Person ja nach wie vor minderjährig war.»

Und noch ein zweites ungewolltes Problem tauchte auf: Minderjährige, die eigentlich durch das Gesetz geschützt werden sollen, konnten sich mit eigenen Nacktbildern plötzlich strafbar machen, wenn sie gemäss Gesetz Kinderpornografie produzierten.

Bettina Bichsel ist Journalistin und Texterin. Sie schreibt und bloggt unter anderem für Jugend und Medien.