Ein Mädchen sitzt auf den Stufen einer Rutschbahn und umklammert ihr Handy.

Sexuelle Übergriffe im Netz

Das Internet und vor allem auch die Entwicklung im Bereich der künstlichen Intelligenz haben zu neuen Formen von sexualisierter Gewalt geführt. Über soziale Netzwerke, Chat-Foren, Online-Games oder Dating-Plattformen können Pädokriminelle leicht Kontakt mit Minderjährigen aufnehmen. Auch ungewollt können erotische oder pornografische Fotos und Videos im Netz verbreitet werden. Was können Erwachsene tun, um Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen im Netz zu bewahren? Und wie können sich Heranwachsende selbst schützen?

60%
der Mädchen in der Schweiz wurden im Netz bereits von einer fremden Person mit sexuellen Absichten angesprochen. (JAMES 2022)
5-10
mal höher ist die Wahrscheinlichkeit für Mädchen und Frauen, sexuell belästigt zu werden. (EBG 2022)
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Darstellungen von Kindsmissbrauch werden innerhalb eines halben Tages im Netz gefunden. (Project Arachnid)
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Gut zu wissen

Belästigungen, Nötigungen, Erpressung – Sexualdelikte im Netz

Das Erkunden der eigenen Sexualität ist für Heranwachsende ein sensibles Thema. Umso wichtiger ist es, dass ihre sexuelle Integrität und Selbstbestimmtheit geschützt werden. Mit der zunehmenden Bedeutung des Internets als Aufklärungs-, Wissens- und Unterhaltungsquelle sind viele Chancen, aber auch Risiken verbunden. Das Netz und technologische Entwicklungen machen neue Arten von sexualisierter Gewalt (damit sind sexuelle Übergriffe und Missbräuche gemeint) möglich. Allgemein haben sogenannte Cybersexualdelikte, also Sexualdelikte im Zusammenhang mit dem Internet, in den letzten Jahren stark zugenommen, auch Fälle in denen Minderjährige involviert sind. Zudem ist mit einer hohen Dunkelziffer zu rechnen, da sich die betroffenen Personen häufig schämen und mit niemandem über ihre Erlebnisse sprechen.

Für Kinder und Jugendliche sind Erlebnisse von sexualisierter Gewalt im Internet enorm belastend. Kinderschutz Schweiz hält in einem Positionspapier fest: «Ein Kind, das Cybergrooming erlebt, wird in der realen Welt in seiner sexuellen Entwicklung gestört. Ein Kind, das in einer Kindsmissbrauchsabbildung (Kinderpornografie) vorkommt, wird in der realen Welt sexuell missbraucht.»

Pädokriminelle Täter nutzen meist gefälschte Profile, in denen sie sich jünger ausgeben, um das Vertrauen von Kindern und Jugendlichen zu erschleichen. Und auch das Voranschreiten der → Künstlichen Intelligenz führt zu neuen Missbrauchsmöglichkeiten, indem Bilder und Videos leicht manipuliert werden können.

Im Schweizerischen Strafgesetzbuch StGB sind die wichtigsten Sexualstraftaten im Kapitel «Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität» geregelt. Zwar sind Cybersexualdelikte nicht explizit erwähnt, dennoch sind viele Paragrafen anwendbar. Weitere Informationen dazu finden Sie auch in unserer Rubrik → Strafbare Handlungen.

Zwischen welchen sexuellen Übergriffen im Netz wird unterschieden? Ein (alphabetischer) Überblick:

Man spricht von Cybergrooming, wenn eine erwachsene Person im Internet Kontakt mit einem Kind aufnimmt mit dem Ziel, sexuelle Handlungen vorzunehmen. In Chats, Foren, Dating-Apps, Online-Games oder sozialen Netzwerken können Pädosexuelle einfach und anonym Kontakt zu Kindern und Jugendlichen herstellen. Sie geben sich häufig als Jugendliche aus, versuchen herauszufinden, ob das Gegenüber an Sex interessiert ist und ob die Möglichkeit für ein reales Treffen besteht. Fast jede und jeder vierte 12-/13-Jährige hat schon mal eine fremde Internetbekanntschaft getroffen; bei den 14-/15-Jährigen waren es etwas mehr als jede und jeder Dritte (JAMES-Studie 2022).

Strafbarkeit ist aber nicht erst dann gegeben, wenn es zu einem Treffen bzw. zu einer realen sexuellen Handlung kommt. Auch hier sind mehrere Gesetzesartikel anwendbar:

  • Allein der Versuch einer Tat kann strafbar sein, wenn klar nachgewiesen werden kann, was geschehen ist (Art. 22 StGB).
  • Bei Kindern unter 16 Jahren kann Art. 187 StGB geltend gemacht werden, denn sexuelle Handlungen mit Kindern sind verboten. Dazu gehört beispielsweise auch, wenn ein Kind dazu gezwungen wird, dem Täter beim Masturbieren zuzuschauen oder wenn die Minderjährigen dazu verleitet werden, sich vor der Webcam selbst sexuell zu berühren.
  • Auch das Versenden von pornografischem Material an unter 16-Jährige ist strafbar (Art. 197 StGB).
  • Zudem können bei einem Cybergrooming-Vorfall ebenfalls sexuelle Belästigung geltend gemacht werden (Art. 198 StGB).

Die englischen Begriffe «Upskirting» und «Downblousing» beschreiben Phänomene, bei denen die Personen heimlich fotografiert oder gefilmt werden. Ziel der Täter ist es, Fotos oder Videos von Genitalien oder Brüsten zu erhaschen. Das erreichen sie beispielsweise, indem mit dem Smartphone Aufnahmen unter einem Rock gemacht werden oder indem Spionagekameras in Umkleidekabinen und auf öffentlichen Toiletten installiert werden.

Solche heimlichen Aufnahmen stellen eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte dar (Art. 179quater StGB). Unter Umständen kann auch es sich auch um sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) handeln.

Fotos oder Videos, die sexuelle Handlungen zeigen, bei denen Minderjährige involviert sind, gelten gemäss Strafgesetzbuch als illegale Pornografie. Auch Abbildungen von nackten oder halbnackten Kindern, die eindeutig sexualbezogen sind, werden als Kinderpornografie eingestuft. Verboten sind Herstellung, Verbreitung, Konsum und Besitz solcher Inhalte. Unter diese Bestimmung fallen ebenso Comics oder Computerspiele, in denen sexuelle Handlungen mit Kindern zu sehen sind.

Auch Minderjährige, die intime Fotos und Videos von sich machen und untereinander austauschen, können sich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Kinderpornografie strafbar machen. Mehr dazu erfahren Sie in unserer Rubrik → Internet und Sexualität unter «Sexting».

Von Live-Streaming spricht man, wenn es um Aufnahmen geht, die direkt (eben live) übertragen werden. Dabei zwingen Täter*innen eine (minderjährige) Person z.B. dazu, die Computer-Webcam oder Smartphone-Kamera einzuschalten, sich auszuziehen und anzufassen. Oder sie beauftragen eine Drittperson, einen sexuellen Missbrauch live zu übertragen.

Auch diese Form der sexualisierten Gewalt kann strafrechtlich verfolgt werden. Je nachdem, was im Einzelfall geschehen ist, können unterschiedliche Straftatbestände geltend gemacht werden.

Der Sammelbegriff steht dafür, dass nach einer Trennung sexuelle/erotische Foto- oder Videoaufnahmen, die innerhalb der Partnerschaft entstanden sind, weiterverbreitet werden. Wie der Begriff schon sagt, geschieht dies aus Rache, um die andere Person gezielt zu demütigen, blosszustellen und zu beleidigen. Auch wenn die Fotos/Videos ursprünglich einvernehmlich entstanden sind, ist die Weiterverbreitung ohne Einverständnis strafbar. Täter versenden die Fotos/Videos z.B. via Messenger-Dienste oder laden sie auf Pornoseiten hoch, nicht selten sogar mit Namen oder Verlinkung zum Social-Media-Profil der Betroffenen.

Rechtlich gesehen gibt es mit Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024 eine Verbesserung für die Opfer: Wer nicht-öffentliche Aufnahmen mit sexuellem Inhalt ohne Einwilligung der Betroffenen weiterleitet, macht sich künftig strafbar. Bisher blieb den Betroffenen lediglich der zivilrechtliche Weg, weil Rache-Pornos den Persönlichkeits- und Datenschutz verletzten.

Gerade im Zusammenhang mit Sexting kann es zu Erpressungen kommen. Die Täter beschaffen sich z.B. unter einer falschen Identität über soziale Netzwerke oder Dating-Plattformen freizügige Bilder von Dritten und drohen, sie zu veröffentlichen. So wird versucht, noch mehr Bilder (z. B. ein Striptease vor laufender Webcam), Geld oder ein Treffen mit dem Opfer zu erzwingen. Das Bundesamt für Polizei sensibilisiert mit der europaweiten Kampagne → «Say No!» für das Thema und ruft Betroffene dazu auf, Anzeige zu erstatten. Denn aus Scham trauen sie sich oftmals nicht, den erpresserischen Vorfall zu melden.

Eine leicht andere Form nennt sich Fake-Sextortion. Dabei behaupten die Erpresser, sie hätten Zugang zum Computer und zur Webcam der Betroffenen. Sie fordern Geld oder Bitcoin-Zahlungen und drohen ansonsten mit der Veröffentlichung von sexuellen Bildern und Videos. Auch diese Fälle sollten unbedingt gemeldet werden. Eine (anonyme) Meldestelle finden Sie weiter unten bei unseren weiteren nützlichen Infos.

Täter können sich aus mehreren rechtlichen Gründen strafbar machen:

  • Erpressung (Art. 156 StGB)
  • Verleumdung (Art. 174 StGB)
  • Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB)
  • Pornografie (197 StGB)

Auch alltägliche Fotos, die gar nicht sexuell/erotisch sind, können mit heutigen Bildbearbeitungsprogrammen und vor allem mit → KI-Tools ganz leicht manipuliert werden. Oft lässt sich die Bearbeitung nicht oder nur schwer erkennen. Und KI-Anwendungen werden immer besser. Täter verbreiten solche Alltagsbilder, die durch die Manipulation in einen sexuellen Kontext gestellt werden, im Netz oder erpressen damit die Personen.

Straftatbestände wie bei Kinderpornografie (Art. 197 StGB) oder Sextortion (Erpressung, Verleumdung etc.) gelten auch, wenn das Bildmaterial mithilfe von KI erstellt wird.

Laut JAMES-Studie 2022 haben 47 Prozent der Jugendlichen zwischen 12 und 19 Jahren schon mal erlebt, dass sie im Internet von einer fremden Person mit unerwünschten sexuellen Absichten kontaktiert wurden. Einerseits bedeutet dies ein starker Anstieg im Zeitvergleich, denn bei der Befragung 2014 waren es noch 19 Prozent gewesen. Andererseits ist bereits bei den jüngsten Befragten, den 12-/13-Jährigen, ein Fünftel betroffen. Zudem erfahren Mädchen mit 60 Prozent deutlich häufiger sexuelle Belästigungen als Jungen mit 33 Prozent.

Es gibt Video-Chatforen (auch «Chatroulette» genannt), in denen das Zufallsprinzip entscheidet, mit wem man in Kontakt tritt. In der Regel muss dabei angegeben werden, dass man über 18 ist. Kontrolliert wird das allerdings nicht. Immer wieder wird von meist männlichen Usern berichtet, die diese Foren ausnutzen, um vor laufender Kamera zu masturbieren oder ungefragt Penisbilder (Engl. dick pics) zu versenden.

Das Gesetz stellt unter Strafe, wenn jemand

  • Minderjährige unter 16 Jahren in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 StGB) oder ihnen pornografische Darstellungen zukommen lässt (Art. 197 StGB)
  • andere durch eine sexuelle Handlung belästigt bzw. tätlich oder durch Worte sexuell belästigt (Art. 198 StGB)
  • eine Person zu einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich durch Drohungen, psychischen Druck oder Gewalt (Art. 189 StGB).


Wichtig ist, dass sexuelle Belästigungen von der betreffenden Person angezeigt werden müssen, damit die Tat rechtlich verfolgt werden kann.

 

Strategien der Täter

Um Kontakt aufzunehmen, nutzen Täter genau die Dienste und Plattformen, die bei Heranwachsenden besonders beliebt sind. Dazu gehören Soziale Medien wie Instagram oder Snapchat genauso wie Messengerdienste (WhatsApp, Telegram etc.), Dating-Apps (Tinder, Lovoo, LoveScout24 etc.) oder Online-Games (Fortnite, Minecraft, Clash of Clans, League of Legends etc.).

Ein gefälschtes Profil zu erstellen und unter anderem Namen, Alter oder auch Geschlecht aufzutreten, ist einfach. So erschleichen sie sich ein erstes Interesse und versuchen dann, Vertrauen aufzubauen. Das gelingt gerade bei Online-Games durch gemeinsames Spielen. Um weg von öffentlichen Kanälen zu kommen, verlagern sie die Kommunikation auf WhatsApp oder andere Messenger.

Die Organisation jugendschutz.net schreibt in einem Bericht: «Kinder und Jugendliche geben oft unbewusst private Informationen preis, posten öffentlich Links zu Profilen bei Snapchat und YouTube oder versehen ihre Instagram-Posts mit ihrem aktuellen Standort. Dies birgt das Risiko, von anderen Personen identifiziert und auch offline Übergriffen ausgesetzt zu werden» (jugendschutz.net, 2019). Bei WhatsApp wurden Gruppen gefunden, in denen Missbrauchsinhalte geteilt wurden. Die Gruppen wurden öffentlich beworben und waren entsprechend leicht zugänglich.

Forschende haben untersucht, dass der Ablauf eines Übergriffes (im Falle von Cybergrooming) stets nach einem ähnlichen Muster abläuft (Wachs & Bock, 2022):

1. Das potenzielle Opfer wird ausgewählt

Zur Zielscheibe werden oft Minderjährige, die im Internet kontaktfreudig, aber eher unsicher, einsam und leicht beeinflussbar sind. Täter checken einerseits ab, ob der/die Minderjährige den eigenen Vorlieben entspricht. Andererseits versuchen sie auf witzige oder leicht anzügliche Art abzuschätzen, ob eine sexuelle Offenheit gegeben ist.


2. Die Beziehung wird gestärkt

Um erfolgreich zu sein, ist es für die Täter entscheidend, eine emotionale Beziehung aufzubauen. Nur so kommt es zu einem Abhängigkeitsverhältnis. Die Täter passen sich in ihrer Kommunikation und ihrem Sprachgebrauch an den Minderjährigen an, zeigen sich interessiert und verständnisvoll und malen ein Bild vieler Gemeinsamkeiten.


3. Das Risiko wird abgeschätzt

Die Täter versuchen herauszufinden, ob und wann Kinder alleine online interagieren, wie ihr Beziehungsnetz aussieht und wie gross die Gefahr ist, dass das Kind mit anderen über den Kontakt spricht.


4. Verbindlichkeit und Exklusivität werden unterstrichen

Die Täter versuchen ihren Opfern einzureden, dass die Beziehung etwas Besonderes ist, eine »verbotene Liebe« und dass darum niemand von dem Kontakt wissen darf. Sie fordern dazu auf, Geheimnisse zu teilen und machen deutlich, dass niemand sonst sie so versteht.


5. Es kommt zum Übergriff/Missbrauch

Wenn sie das Abhängigkeitsverhältnis als stabil genug empfinden, lenken die Täter den Fokus auf sexuelle Erfahrungen oder Fantasien. Sie stellen sich oft als Mentoren dar. Schliesslich kommt es zu den sexuellen Übergriffen und Missbräuchen. Diese können entweder online stattfinden, indem z.B. Nacktbilder ausgetauscht werden oder Cybersex per Videochat erfolgt. Oder den Tätern gelingt es, das Kind zu einem realen Treffen zu überreden.

Sexuelle Übergriffe im Internet bedeuten für die betroffenen Kinder und Jugendlichen einen massiven Einschnitt in ihre Integrität. Sie erleiden einen Vertrauensmissbrauch und kämpfen oft mit Gefühlen von Scham und Schuld.

Wurden Fotos oder Videos verschickt, sind die Erlebnisse doppelt belastend: Neben dem psychischen Leid kommt die Ungewissheit hinzu, was die Täter mit dem Material gemacht haben. Dieses Empfinden von Ohnmacht kann die Verarbeitung des Geschehenen noch erschweren.

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Was sollte mein Kind beachten?

  • In sozialen Netzwerken und anderen Foren zurückhaltend sein mit persönlichen Angaben. Keine sensiblen Daten wie Name, Alter, Telefonnummer, Adresse preisgeben. Passwörter immer geheim halten. Weitere Tipps finden Sie in unserer Rubrik → Sicherheit & Datenschutz.
  • Gesundes Misstrauen: Nicht alles glauben, was geschrieben und gezeigt wird. Profile können gefälscht sein. Allgemein ist Vorsicht und Zurückhaltung wichtig, wenn jemand Fremdes Kontakt aufnimmt.
  • Keine Treffen mit Fremden: Chatbekanntschaften oder unbekannte Menschen, die über Social Media oder ein Online-Spiel Kontakt aufgenommen haben, niemals alleine treffen. Wenn überhaupt nur in Begleitung eines Erwachsenen und an einem öffentlichen Ort.
  • Keine Videochats mit Unbekannten: Angeflirtet zu werden mag reizvoll sein. Die Absichten dahinter sind aber nicht immer gut. Das Gegenüber zieht sich vielleicht plötzlich vor der Webcam aus, obwohl man das gar nicht möchte. Oder man wird selber dazu aufgefordert, sich nackt zu zeigen oder sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen. Video-Mitschnitte oder Screenshots werden dann als Mittel zur Erpressung verwendet.
  • Grundsätzlich gilt: Keine Nacktfotos an Unbekannte verschicken.
  • Wenn sich etwas komisch anfühlt, Hilfe holen (siehe nächsten Punkt) und den Kontakt abbrechen/blockieren.
  • Wenn jemand Druck aufsetzt und Drohungen ausspricht, macht sich diese Person strafbar!
  • Jemanden einbeziehen: Das gilt für Belästigungen oder wenn Fotos ungewollt in Umlauf geraten. Eine erwachsene Vertrauensperson kann unterstützend eingreifen.
  • Keine Schuldgefühle haben: Niemand muss sich schämen, wenn etwas geschieht. Die Schuld liegt bei den Tätern.
  • Es gibt auch anonyme Meldestellen wie → Clickandstop.ch, um einen Fall zu melden oder sich beraten zu lassen.
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Was können Eltern tun?

  • Aufklären und Vertrauen schaffen: Offene Gespräche über Sexualität fördern die gesunde → sexuelle Entwicklung. Dazu gehört auch, die eigenen Grenzen zu spüren. Gerade bei sensiblen Themen ist eine Vertrauensbasis wichtig. Ihr Kind soll wissen, dass es zu Ihnen kommen kann, wenn etwas geschieht.
  • Über Risiken sprechen: Machen Sie Ihrem Kind klar, dass nicht alle Menschen mit guten Absichten im Internet unterwegs sind und dass Profile gefälscht sein können. Regen Sie es dazu an, vorsichtig zu sein, vor allem wenn Fremde Kontakt aufnehmen.
  • Abwehrstrategien trainieren: Wenn Sie mit Ihrem Kind das Nein-Sagen üben, kann es im Ernstfall darauf zurückgreifen. Sätze wie «Das will ich nicht!» «Ich zeig dich an!» können Täter abschrecken.
  • Sofort einschreiten: Werden Sie bei einem Vorfall umgehend aktiv, indem Sie die Person blockieren und beim Anbieter melden. Machen Sie Screenshots zur Beweissicherung und wenden Sie sich an die Polizei. Beachten Sie dabei aber, dass Sie keine Screenshots machen, wenn die Fotos/Videos als Kinderpornografie eingestuft werden könnten. Damit kann man sich selbst strafbar machen. Die Schweizerische Kriminalprävention rät, den Vorfall umgehend bei der Online-Meldestelle → Clickanstop.ch zu melden. Dort erhalten Sie auch (anonyme) Hilfe für das weitere Vorgehen.
  • Keine Vorwürfe machen: Wenn etwas passiert ist, wird das Ihrem Kind peinlich sein. Es wird sich schämen und blöd vorkommen. Wichtig ist, dass Sie Ihrem Kind vermitteln: «Es ist nicht deine Schuld!» Reden Sie vielmehr darüber, wie es dazu kommen konnte. Und wie sich Ihr Kind künftig besser schützen kann.
  • Wenn intime oder sexualisierte Fotos in Umlauf geraten, ist die Grenze zu Mobbing oft nah. Für die Betroffenen ist dies doppelt schlimm. Hilfestellungen finden Sie in unserer Rubrik → Cybermobbing.
  • Begleiten Sie Ihr Kind zumindest bei den ersten Schritten in der virtuellen Welt eng (z. B. bei der Erstellung eines Profils) und vereinbaren Sie Sicherheitsregeln. Am wichtigsten ist, dass keine sensiblen Daten wie Name, Alter, Telefonnummer, Adresse preisgegeben werden. Weitere Tipps finden Sie in unserer Rubrik → Sicherheit und Datenschutz.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihr Kind altersgerechte Angebote nutzt, z. B. moderierte → Chatrooms für Kinder.
  • Reden Sie über Strategien von Tätern. Cybergroomer nutzen Plattformen, die bei Heranwachsenden beliebt sind (Social Media, Chats, Online-Games etc.) und geben sich als Minderjährige aus. In ihrer Kommunikation nutzen sie Jugendsprache, geben sich verständnisvoll und machen Komplimente. Sie wollen, dass der Kontakt geheim bleibt, und regen dazu an, auf private Messenger zu wechseln oder sich heimlich zu treffen. Manchmal geben sie sich als Modelagent*innen aus. Ist das Vertrauen hergestellt, fragen sie nach Fotos, machen anzügliche Bemerkungen oder wollen per Video-Chat kommunizieren.
  • Schalten Sie die Webcam aus oder überkleben Sie sie.
  • Ruhe bewahren: Gehen Sie nicht auf die Drohungen ein.
  • Täter melden: Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei und informieren Sie die Anbieter der Plattform, wo die erpresserische Kommunikation stattfand.
  • Hilfe in Anspruch nehmen: Sextortion ist für die Betroffenen emotional äusserst belastend. Es gibt verschiedene Anlaufstellen, die Hilfe bieten, auch anonym, wenn das einfacher fällt. (Links finden Sie unter Weitere nützliche Infos oder in unserer → Datenbank)
  • In Umlauf geratene Fotos/Videos löschen: Folgende Dienste helfen, intimes Bildmaterial wieder aus dem Netz zu entfernen:
  • Über Erotik sprechen: Wenn Jugendliche ihre Sexualität entdecken und mit anderen intim werden, probieren sie sich aus. Dazu kann auch gehören, dass man sich gegenseitig erotische Fotos schickt (Lesen Sie mehr zum Thema Sexting in unserer Rubrik → Internet & Sexualität). Verurteilen Sie das nicht grundsätzlich, aber thematisieren Sie die Risiken. Fotos und Videos, die für eine bestimmte Person gedacht waren, können ungewollt an eine breitere Öffentlichkeit geraten. Oder wenn es zu einer Trennung kommt, kann der*die enttäuschte Partner*in aus Rache intime Fotos/Videos an andere schicken. Sprechen Sie über Erotik: Um sexy zu sein, muss man nicht nackt sein. Und bei aufreizenden Fotos/Videos sollte grundsätzlich nie das Gesicht zu erkennen sein.
  • Auch als Eltern zurückhaltend sein: Kinderfotos sind süss und lustig. Aber im Internet können sie in falsche Hände geraten und manipuliert werden. Seien Sie darum vorsichtig beim Versenden von Fotos, vor allem, wenn Ihr Kind zum Beispiel in Badehosen fotografiert wird. Achten Sie grundsätzlich darauf, dass das Gesicht nicht erkennbar ist, wenn Sie ein Foto/Video posten. (Weitere Infos und Tipps dazu finden Sie unserer Rubrik → Sicherheit & Datenschutz sowie in unserem → Blogbeitrag «Den digitalen Fussabdruck unserer Kinder sorgfältig gestalten»).
  • In Umlauf geratene Fotos/Videos löschen: Folgende Dienste helfen, intimes Bildmaterial wieder aus dem Netz zu entfernen:
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Weitere nützliche Infos

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